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Die koordinierte Bewirtschaftung innerhalb von Flusseinzugsgebieten nach Artikel 3 ist ein zentrales Element der WRRL, auf das sich die deutsche Wasserwirtschaft einstellen muss. Bislang wurde die Bewirtschaftung überwiegend nach politischen Grenzen der Gebietskörperschaften durchgeführt. Die einheitliche Bewirtschaftung von Flussgebieten wurde bisher kaum genutzt.

Um die Ziele der WRRL zu verwirklichen, haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der Richtlinie, und hier insbesondere die Maßnahmenprogramme, für die gesamte Flussgebietseinheit koordiniert werden. Bei internationalen Flussgebieten sorgen die beteiligten Staaten gemeinsam für die Koordination. Für nationale und internationale Flussgebietseinheiten soll ein einziger Bewirtschaftungsplan aufgestellt werden. Die Aufstellung einzelner nationaler Bewirtschaftungspläne kommt nur in Betracht, wenn die Koordination nicht erfolgreich sein sollte. Soweit Nichtmitgliedsstaaten beteiligt sind, sollen sich die Mitgliedsstaaten zumindest darum bemühen, einen einzigen Bewirtschaftungsplan zu erreichen.

Für jede Flussgebietseinheit wird ein Bewirtschaftungsplan erstellt, der folgende Aspekte enthalten muss:


Aussagen über die Datenerhebung und Analyse,

Definition der Ziele für das Flussgebiet,

Übersicht über die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen.

Bewirtschaftung und Koordination in Flussgebieten.



Zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans ist eine vielfältige Arbeit von:

der Datensammlung über

die Bewertung,

die Festlegung von Zielen und schließlich

die Durchführung von Maßnahmen



erforderlich.

Nach Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie enthält der Bewirtschaftungsplan u. a.:

eine allgemeine

Beschreibung des Flussgebietes einschließlich des Grundwassers,

eine Zusammenfassung aller signifikanten Belastungen und menschlichen Einwirkungen auf die Gewässer,

eine Kartierung der Schutzgebiete und des Überwachungsnetzes,

eine Liste der Umweltziele für die Gewässer,

eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse und aller Maßnahmen und Maßnahmenprogramme,

eine Auflistung der zuständigen Behörden und

eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung an der Erstellung des Bewirtschaftungsplans zu beteiligenden Öffentlichkeit.



Der Bewirtschaftungsplan muss regelmäßig alle sechs Jahre fortgeschrieben werden. Im Bewirtschaftungsplan sind auch der zu erwartende Erfolg oder der spätere Misserfolg der Maßnahmen ebenso wie die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen darzustellen und regelmäßig zu dokumentieren. Er wird damit zum Kontrollinstrument für die an der Flussgebietsbewirtschaftung Beteiligten selbst wie für die Europäische Kommission.

Um die flussgebietsbezogene Koordinierung effektiv zu gestalten, wird es darauf ankommen, den Umfang auf das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß zu beschränken. Nur so kann in der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne zur Umsetzung der Richtlinie eine zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Die Koordinierung ist daher in erster Linie eine Managementaufgabe und bedarf einer Einrichtung, bei der die Fäden zusammenlaufen.

Es liegt im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass die sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten auch bei einer flussgebietsbezogenen Vorgehensweise dennoch national gleichartig und vergleichbar umgesetzt werden. Deshalb ist es erforderlich, sich zunächst innerhalb Deutschlands auf bundeseinheitliche Vorgaben, zu einigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kriterien und Prinzipien bundesweit (teilweise auch EU-weit) erarbeitet und festgelegt werden und die konkrete Durchführung dann im Flussgebiet geschieht.

Die Umsetzung und die inhaltliche Arbeit werden die bestehenden wasserwirtschaftlichen Behörden/Verbände leisten. Hierfür bedarf es nicht zuletzt leistungsfähiger Softwareinstrumente zur Umsetzung des notwendigen Gewässer- und Flussgebietsmanagements.




Flussgebietseinheit